Baurecht

Privates und öffentliches Baurecht sind die beiden Teilbereiche, nach denen zu unterscheiden ist.

Das private Baurecht unterscheidet sich von dem öffentlichen Baurecht, da es in diesem Bereich um Probleme zwischen dem Bauherren und den beteiligten Handwerkern als Auftragnehmer handelt. Das öffentliche Baurecht betrifft regelmäßig Fragen wie z. B. die Baugenehmigung, nicht selten die Geltendmachung von Nachbarrechten in diesem Zusammenhang.

"Wer keine Zeit hat, auf seine Baugenehmigung zu warten, sollte sich einen Anwalt nehmen."

Wer an der Straße baut hat viele "Bauherren" als Ratgeber. Häufig erscheint es sachgerecht, dass mindestens ein Anwalt als Ratgeber beteiligt ist.

Streitigkeiten zwischen den Bauvertragsparteien wegen Mängeln, nicht rechtzeitiger Fertigstellung, nicht vertragsgerechter Erfüllung der Bauverträge geben Anlass zu Auseinandersetzungen. In vielen Fällen ist anwaltlicher Rat unabdingbar, denn ganz wichtig ist unter anderem die Erstellung einer umfassenden und lückenlosen Feststellung von Tatsachen, um berechtigte Ansprüche durchsetzen oder unberechtigte Forderungen abwehren zu können. Nicht selten ist auch hier neben der frühzeitigen Sicherung von Beweismitteln wie Zeugen, Film- oder Fotoaufnahmen auch die Hinzuziehung eines geeigneten technischen Sachverständigen notwendig, damit die Beteiligten am Bau nicht später vor größeren Problemen stehen. Worauf es später ankommen kann, darauf achtet ihr Anwalt, wenn sie ihn rechtzeitig beauftragen.

In diesem Zusammenhang ist auch kurz auf die Abnahme der Bauleistung durch die Vertragsparteien einzugehen, sie ist der oft entscheidende Zeitpunkt! Bis zur Abnahme des Gewerks trägt der Handwerker die Beweislast für eine mangelfreie Leistung. Nach Abnahme hat der Bauherr zu beweisen, dass die Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden. Im Zweifel gehen wir auf die Baustelle, manche Richter sind dort nie zu finden. Einen Sachverständigen sowie einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt zu beauftragen, verbessert Ihre Ausgangssituation.

Architektenrecht

Seit dem 18.08.2009 gilt die HOAI in ihrer Fassung neu. Sämtliche Paragraphen sind gegenüber den vorherigen Fassungen verändert worden. Es handelt sich nicht nur um redaktionelle sondern um zahlreiche inhaltliche Änderungen. Das Recht der Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer hat der Gesetzgeber mit dieser Änderung geregelt. Die HOAI gilt nur noch für Auftragnehmer, deren Büros einen Sitz im Inland haben. Auch der sachliche Anwendungsbereich der HOAI wurde eingeschränkt. So genannte Beratungsleistungen sind nicht mehr erfasst. Der Objektbegriff wurde geändert. Allgemeine Begriffsbestimmungen durch Definitionen eingeführt. Die Regelungen über das Zeithonorar wurden abgeschafft. Die Honorare in den Honorartafeln wurden um 10% erhöht. Der Tatsache, dass der Schwerpunkt jeglicher Bautätigkeit in Deutschland im bereits vorhandenen Bestand stattfindet, findet durch prozentuale Zuschlagsrechnung Beachtung. Es können Zuschläge bis zu 80% vereinbart werden. Mindestzuschläge sind vorgesehen. Die bisher in der Praxis in ยง 42 HOAI alte Fassung enthaltene Regelung zu sonstigen städtebaulichen Leistungen wurde entfernt. Dies betrifft auch weitere Vorschriften der HOAI.

 

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