Erbrecht

  • gesetzliche Erbfolge
  • Testamentsgestaltung, gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge,
  • Unternehmertestament
  • Vermächtnis
  • Pflichtteils- und/oder Erbansprüche umgangener Erben
  • Nachlassauseinandersetzungen, auch vermittelnd
  • Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen, Einkommensteuer

Das Gesetz regelt, was mit dem Eigentum eines Menschen nach seinem Tode geschieht. Zwingend ist eine solche Rechtsfolge nicht. Jeder hat es selbst in der Hand, zu Lebzeiten eine vom Gesetz abweichende Regelung zu treffen. Dadurch kann die Erbfolge bestimmt werden. Die rechtzeitige Errichtung eines wirksamen Testaments erfordert juristische Tätigkeit. Bei einem zulässigerweise errichteten eigenhändigen Testament kann es leicht passieren, dass ein solches Testament unwirksam ist. Auch besteht das Risiko, dass die Erbfolge nicht so eintritt, wie es die Erblasser durch Vermächtnisse, Auflagen und oder Erbeinsetzungen tatsächlich gewollt haben. Den Willen des Erblassers zu dessen Lebzeiten zu ermitteln, erfordert es, darüber intensiv zu sprechen und im Gespräch eine Regelung zu entwickeln.

Ein einmal errichtetes Testament bedarf der Pflege. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich der niedergeschriebene Wille infolge veränderter Umstände nicht so auswirkt, wie es sich der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorgestellt hat.

Betroffen von den testamentarischen Regelungen sind immer die nächsten Angehörigen, welche von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Diesen Angehörigen, nach dem Gesetz den Abkömmlingen, steht nach den gesetzlichen Regelungen ein Pflichtteilsrecht zu.

Bei den Auseinandersetzungen zum Nachlass des Erblassers spielen häufig auch Schenkungen des Erblassers eine besondere Rolle.

Wie sich das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge auswirkt, bekommen insbesondere Erbengemeinschaften zu spüren, die über mehrere Generationen hinweg derartige Erbengemeinschaften nicht auflösen. Insbesondere spielt dies bei Grundstücken eine nicht unerhebliche Rolle.

Rechtzeitige Beratung in Erbsachen ist auch erforderlich, weil Ausschlagungsfristen nach dem Gesetz zu berücksichtigen sind. Wer hier zu spät kommt, den treffen auch die Schulden des Erblassers. Es kommt dann zur Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten nämlich für die Erblasserschulden, die Erbfallschulden und die Erbschaftsverwaltungskosten. In solchen Fällen bedarf es besonderer Beratung, um die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung zu nutzen.

Anwaltliche Tätigkeit ist auch sinnvoll bei der Beantragung von Erbscheinen und deren praktischer Verwendung. Es kann passieren, dass erst mit Beantragung eines Erbscheins plötzlich ein bisher unbekanntes Testament auftaucht. Überraschungen gibt es immer wieder auch für die zu beteiligenden Abkömmlinge, seien sie bis dahin bekannt oder unbekannt. Spannend kann es auch werden bei der Abgrenzung zwischen Teilungsanordnungen und Vorausvermächtnissen, die vom Erblasser verfügt worden sind. Bei der Errichtung und den Rechtsfolgen für gemeinschaftliche Testamente spielt die Frage der erbrechtlichen Bindung nach dem Tode des zuerst verstorbenen Ehegatten eine besondere Rolle. Hier ist die Testierfreiheit betroffen. Mit zunehmendem Lebensalter kann sich auch die Frage der Geschäftsfähigkeit und oder der Testierfähigkeit stellen.

Mathematische Berechnungen sind gefragt, bei der Berechnung des Pflichtteils. Auch die Fragen von wirksamer Vereinbarung eines Erbverzichts und den Fragen einer Erbunwürdigkeit aufgrund besonderer Umstände bedürfen genauer Klärung des Sachverhaltes. Ohne ein wiederholtes Gespräch und ergänzende Sachaufklärung geht es in den meisten Fällen nicht. Zu bedenken ist häufig auch, dass der Staat, namentlich das Finanzamt in derartigen Erbfällen mit im "Boot sitzt", auch solche Überraschungen sind vermeidbar.

 

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