Zwangsvollstreckung und Inkasso

Für das Zwangsvollstreckungsrecht ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein staatliches Verfahren handelt, das dazu dient - in der Regel einen privatrechtlichen Anspruch - mit staatlicher Zwangsgewalt zu verwirklichen. Das Vollstreckungsverfahren ist ein Teil des Zivilprozesses. Es schließt an die rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Entscheidung der Gerichte an. Das Recht muss nicht nur festgestellt werden, sondern auch durchgesetzt werden können. Erst dann ist der Rechtsschutz vollkommen. Ohne die Drohung der Zwangsvollstreckung würde mancher Schuldner nicht freiwillig zahlen. Auch andere geschuldete Leistungen werden nur erbracht, wenn die Vollstreckung droht. Ein vollstreckbares Urteil muss nur dann nicht vollstreckt werden, wenn der Schuldner nach Urteilserlass von sich aus erfüllt.

Befasst mit der Vollstreckung sind insbesondere das Vollstreckungsgericht und der Gerichtsvollzieher. Die zwangsweise Durchsetzung der Gläubigerrechte trifft den Schuldner häufig hart. Auch der Gläubiger ist allerdings auf die Durchsetzung seiner Rechte dringend angewiesen. Der Gesetzgeber versucht hier häufig einen Spagat um einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu treffen.

Die Vollstreckung kommt nicht von selbst in Gang, sie bedarf eines Antrags. Diesen kann zulässigerweise nur der Gläubiger oder sein Anwalt stellen. Vollstreckungsobjekte können bewegliche Sachen, Forderungen und Grundstücke sein. Zur Durchsetzung der Rechte bedarf es häufig wiederholter Antragstellungen in verschiedene Richtungen. Mit dem Vollstreckungstitel und der Vollstreckungsklausel ist nach deren Zustellung die Zwangsvollstreckung zu eröffnen. Besondere Rechtsbehelfe sind auch in der Zwangsvollstreckung gegeben. Welche der gesetzlichen Mittel jeweils zulässig und zur Anwendung zu bringen sind, hängt von der Gestaltung des Einzelfalls ab. Die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen erfolgt durch Pfändung und Überweisung. Die beteiligten Drittschuldner haben entsprechend den gesetzlichen Regelungen ihre Pflichten zu erfüllen, ansonsten geraten sie selbst in den Mittelpunkt der Zwangsvollstreckung.

Wie bereits im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts geschildert, spielen die Zwangsverwaltung und die Zwangsvollstreckung in Grundstücke eine besondere Rolle. Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bildet wiederum dafür die rechtlichen Grundlagen. Die Dauer solcher Verfahren von der Antragstellung bis zur Erlösverteilung in der Zwangsversteigerung nimmt nicht selten mehrere Jahre in Anspruch. Während der einzelnen Abschnitte des Verfahrens sind die Rechte der Beteiligten wahrzunehmen.

 

Ihr Ansprechpartner
Sven Handrich

Rechtsanwälte Jahnke & Handrich | Inh. Rechtsanwalt Sven Handrich
Alte Brücke 45 | 39261 Zerbst/Anhalt | Tel.: 03923/7424-0 | Fax: 03923/7424-22
Impressum | Datenschutz