Wohnungseigentumsrecht

Hier hat der Gesetzgeber seit 2007 das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht geregelt. Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum, begründet werden. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu dem es gehört. Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

Wichtig für das Wohnungseigentum ist immer auch der Stand im Grundbuch.

Maßgebliche Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung. Regelungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind in § 10 ff. Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Zentral wird die Vorschrift des § 16, die sich mit Nutzungen, Lasten und Kosten des Wohnungseigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums befasst.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 21 bis 25 Wohnungseigentumsgesetz. Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Wird gegen Formvorschriften verstoßen, kommt eine gerichtliche Überprüfung in Betracht.

Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit vertraglich Aufgaben und Befugnisse ihres Verwalters zu regeln. Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in vielfältiger Art und Weise berechtigt und verpflichtet. Auch dazu gelten ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen die Regelungen in den abgeschlossenen Verträgen. Der Verwalter ist nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt umfangreich im Namen aller Wohnungseigentümer und Mitwirkung für und gegen sie in diesem Rahmen tätig zu werden.

Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit sind häufig die Wirtschaftspläne, die Jahresabrechnungen und Beschlussanfechtungen durch einzelne Wohnungseigentümer.

Häufig nutzen Wohnungseigentümer ihre Wohnungen nicht selbst, sondern vermieten diese an Dritte. Dadurch entstehen weitere Rechtsbeziehungen, deren Einordnung häufig zu Problemen führt.

Leidet die Liquidität eines Wohnungseigentümers, so sind regelmäßig auch die anderen Wohnungseigentümer davon massiv berührt.

Daraus ergeben sich neue Tätigkeitsgebiete. Berührt werden das Zwangsverwaltungsrecht und das Zwangsversteigerungsrecht. Auch hier sind die Rechte der Einzelnen und der Gemeinschaft, sowie des Verwalters berührt.

 

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