Strafrecht / Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht wird meist als "Sonderstrafrecht" für junge Täter bezeichnet, die sich in der oft schwierigen Entwicklungsphase vom Kind zum Erwachsenen befinden. In dieser Zeit haben Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) oft noch nicht einen Reifegrad erreicht, in dem sie Recht und Unrecht unterscheiden können. Dieses oft noch fehlende Unrechtsbewusstsein auf der einen Seite, aber auch die bei jungen Tätern noch mögliche Formbarkeit auf der anderen Seite, ist der Grund dafür, dass im Jugendstrafrecht nicht die Bestrafung im Vordergrund steht, sondern der Erziehungsgedanke.

Im Umgang mit jungen und heranwachsenden Menschen ist Rechtsanwalt Markus Brodowski durch seine langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger und als Trainer im Kinder- und Jugendbereich geübt und damit in der Lage, das für ein Jugendstrafverfahren erforderliche Vertrauensverhältnis als Wahl- oder Pflichtverteidiger zu schaffen.

Aber auch Erwachsene können recht schnell mit dem Strafrecht in Kontakt kommen, oft genügt eine kleine Unachtsamkeit oder ein Missverständnis. Denken Sie nur an einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar wegen fahrlässiger Tötung ist dann zu erwarten. Oder unschuldig vor Gericht? Geht das überhaupt in einem Rechtsstaat? Durch ungerechtfertigte Anzeigen Dritter können Sie durchaus als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren gelten und damit in das "Fadenkreuz" der Staatsanwaltschaft geraten. Die Folge kann eine Anklage vor Gericht sein. Gegen solche ungerechtfertigten Anzeigen Dritter sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Sie haben zwar die Möglichkeit sich auch selbst zu verteidigen und Beweisanträge zu stellen, allerdings ist das Beweisantragsrecht im Strafverfahren nicht auf die Wünsche des Angeklagten ausgerichtet. Bereits die Formulierung eines inhaltlich korrekten Beweisantrages ist ohne anwaltliche Hilfe kaum möglich. Eine effektive Verteidigung durch Herrn Rechtsanwalt Brodowski ist aber nur dann möglich, wenn Sie selbst als Beschuldigte/er Ihre Rechte und Pflichten kennen. Das wichtigste Recht des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren ist das Schweigerecht! Sie haben das Recht zum Tatvorwurf zu schweigen! Von diesem Recht sollten Sie auch Gebrauch machen und sich auch nicht, etwa durch mehrmaliges Nachfragen der Polizei, gezwungen füllen etwas sagen zu müssen. Ein Schweigen kann auch später nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Dies trifft auch für "Handlungen" zu. Sie sind nicht verpflichtet, aktiv am Strafverfahren mitzuwirken! Sie müssen nur gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungsmaßnahmen im Rahmen des Zulässigen dulden. Dulden heißt hier aber, Sie müssen es nur mit sich geschehen lassen, nicht selbst aktiv werden. Sie müssen als Betroffener z.B. bei Verdacht einer Trunkenheit im Straßenverkehr nicht "pusten", also einen Atemalkoholtest durchführen. "Pusten" wäre eine aktive Mitwirkung, die von Ihnen nicht verlangt werden kann. Haben die Polizeibeamten einen begründeten Verdacht, so wird eine Blutentnahme angeordnet, die Sie dann zu dulden haben. Sie haben das Recht einen Rechtsanwalt zu befragen, auch bereits vor der Vernehmung! Nutzen Sie dieses Recht frühzeitig, so kann Herr Rechtsanwalt Brodowski durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und rechtliche Begutachtung des Tatvorwurfs eine möglichst effektive Verteidigung gewährleisten.

 

Ihr Ansprechpartner
Markus Brodowski

Rechtsanwälte Jahnke & Handrich | Inh. Rechtsanwalt Sven Handrich
Alte Brücke 45 | 39261 Zerbst/Anhalt | Tel.: 03923/7424-0 | Fax: 03923/7424-22
Impressum | Datenschutz